Bitte ausgefüllt und unterschrieben versenden an:
Burgschmiedstraße 29
90459 Nürnberg
Fax 0911 / 33 56 75
Die FDP verarbeitet die in diesem Aufnahmeantrag enthaltenen Angaben zur Person für ausschließlich interne Zwecke der Partei.
Nach §3 des Bundesdatenschutzges. vom 20.12.1990 bedarf dies Ihrer vorherigen schriftlichen Einwilligung, die Sie gleichzeitig mit dem Antrag auf Mitgliedschaft in der FDP erteilen. Es wird zugesichert, daß Ihre Daten unter strikter Beachtung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzges. verarbeitet werden.
"Wer sich für zu klug hält, um sich mit Politik zu beschäftigen, muss damit leben, von Menschen regiert zu werden, die dümmer sind als er." Aristoteles
Die jährlichen Mindestmitgliedsbeiträge zur FDP werden gem. § 6 der Finanzordnung der bayerischen FDP zum 01.01.2009 wie folgt festgesetzt:
[1] Derzeit: 26,40 € an Bundesverband, 18,00 € an Landesverband, 30,00 € an Bezirksverband = 79,20 €. Regelbeitrag in 2009 daher 140,00 €
[2] Derzeit: wie vor; Beitrag in 2009 daher 100,00 €
[3] Derzeit: wie vor; Beitrag in 2009 daher 74,40 €
[4] Derzeit: 26,40 € an Bundesverband, 30,00 € an Bezirksverband = 56,40 €;
Beitrag in 2009 daher 56,40 €
[5] z.B.: Eheleute, Lebenspartner, Eltern und Kinder.
Derzeit: wie Regelbeitrag;
Beitrag in 2009 daher 100,00 €
Mitgliedsbeiträge und Spenden an eine Partei werden als Zuwendungen zusammengefasst und können steuerlich geltend gemacht werden. Als Privatperson bis zu 3.300 € im Jahr, bei gemeinsamer Veranlagung bis zu 6.600 €, unabhängig davon, ob Sie zusätzlich etwa an Vereine oder für andere gemeinnützige Zwecke spenden oder dort Mitglied sind.
Für die ersten 1.650 € bzw. 3.300 € werden Ihnen nach § 34g EstG 50% der Summe der Zuwendungen von der Steuerschuld abgezogen, d.h. Sie erhalten exakt die Hälfte vom Finanzamt zurück. Darüber hinaus gehende Beiträge können Sie erneut bis zur Höhe von 1.650 € bzw. 3.300 € nach § 10b EstG in Ihrer Steuererklärung als Sonderausgabe geltend machen. Sie reduzieren die Steuerzahlung folglich in Abhängigkeit Ihres individuellen Steuersatzes. Eine Quittung geht Ihnen am Anfang des Folgejahres automatisch zu.
(Stand: Die Regelung beruht auf der Änderung des Parteiengesetzes durch den Deutschen Bundestag am 19. April 2002 und gilt für das Jahr 2002)